Haustiere erlaubt?
Vierundvierzig Prozent aller deutschen Haushalte hatten im Jahr 2024 mindestens einen tierischen Mitbewohner. Das sind insgesamt ca. 34 Millionen. Darunter waren fast 16 Millionen Katzen und über 10 Millionen Hunde. Aber welche Tiere sind in
Mietwohnungen erlaubt und wie bekomme ich die Genehmigung zur Tierhaltung?
Haustiere sind für viele Menschen, besonders solche, die sich einsam fühlen, Kraftquell und Lebenselexier. Sie geben ihren Besitzern bedingungslose Liebe und Aufmerksamkeit und sorgen, wenn es sich um Hunde handelt, für tägliche Bewegung an der frischen Luft. Haustiere sind auch ein beliebtes Weihnachtsgeschenk. Bevor Sie ein Haustier anschaffen oder verschenken, sollten Sie sich darüber Gedanken machen, ob Sie einem Tier in Ihrer Wohnung ausreichend Platz, genügend Zeit und einen artgerechten Lebensraum bieten können. Wenn dies so ist, können und müssen sie sich um die Formalitäten kümmern.
Haustiere mit und ohne Genehmigungspflicht
Ob Haustiere genehmigungspflichtig sind, richtet sich in der Regel nach ihrer Größe und ob von dem Tier eine
potentielle Gefahr ausgeht. Tiere, für die Sie keine Genehmigung brauchen, sind zum Beispiel Nagetiere
wie Hamster, Chinchillas, Kaninchen, Rennmäuse oder Meerschweinchen. Aber auch Zierfische, kleinere Vögel
und bestimmte Reptilien gelten als Kleintiere. Dies gilt jedoch nur, solange die Anzahl der Kleintiere in einem
„zumutbaren“ Rahmen bleibt. Für Frettchen oder Ratten brauchen Sie, obwohl sie klein sind, dennoch eine
Genehmigung, da von ihnen ein intensiver Geruch ausgehen kann. Auch wenn sich Nachbarn
stark vor derartigen Tieren ekeln, kann laut Mietrecht ein Haltungsverbot ausgesprochen werden.
Hunde und Katzen zählen unabhängig von ihrer Größe zu den genehmigungspflichtigen Haustieren. Sie brauchen
also die Zustimmung der Genossenschaft, um Hund oder Katze in Ihrer Mietwohnung halten zu dürfen.
Gründe gegen Haustiere
Gründe, die gegen eine Genehmigung sprechen können, sind zum Beispiel die Anzahl der bereits im Haus lebenden
Tiere oder ihre Größe. Auch wenn eine artgerechte Haltung in den Räumlichkeiten nicht möglich ist, darf der Vermieter
nein sagen. Wie immer bestätigen Ausnahmen die Regel: Ist man beispielsweise auf einen Blindenhund angewiesen,
darf der Vermieter die Haltung nicht einfach untersagen. Generell gilt, dass andere Mieterinnen und Mieter durch Ihr
Haustier nicht belästigt werden dürfen und die Wohnung nicht beschädigt werden darf.
Haustiere beantragen, so geht`s
Mit Ihrem Wunsch, ein Haustier anzuschaffen, wenden Sie sich bitte schriftlich an die Verwaltung. Geben Sie an, um
was für ein Haustier es sich handelt. Soll es ein Hund oder eine Katze sein, mit dem oder der Sie künftig die Wohnung
teilen möchten, erhalten Sie von uns einen Fragebogen. Im Fragebogen zur Hundehaltung werden zum Beispiel
Informationen zu Rasse, Alter, Geschlecht, Fellfarbe und Größe erfragt. Wir wollen wissen, welche weiteren Tiere
es in der Wohnung gibt, ob der Hund eine Hundeschule besucht oder schon einmal gebissen hat. Die Auswertung
dieser Angaben und weiterer Informationen ist Grundlage für eine Zustimmung oder Ablehnung.
Wird die Hundehaltung genehmigt, ist dies immer mit Auflagen verbunden:
1. Der Hundehalter weist der Genossenschaft spätestens vier Wochen nach Unterzeichnung der Genehmigung nach: die Hundesteuer-Nummer, die Hundehaftpflichtversicherung, die Chip-Nummer (wenn vorgeschrieben).
2. Das Tier ist im Gebäude und dem Bereich der Wohnanlage grundsätzlich angeleint zu führen.
3. Das Betreten von Kinderspielplätzen durch den Hund ist zu unterlassen.
4. Hundekot ist von den Gemeinschaftsanlagen umgehend zu beseitigen.
Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn eine oder mehrere dieser Auflagen nicht eingehalten werden,
die Genehmigung auf unwahren Angaben im Fragebogen beruht, sich neue Abwägungsgesichtspunkte aufgrund
einer geänderten Mieterstruktur ergeben, der Hausfrieden durch Bellen, Beißen oder Ausscheidungen gestört wurde
oder die Wohnung oder die Gemeinschaftsanlagen vom Hund beschädigt oder wiederholt verschmutzt wurden.
Wenn der neue Bewohner eine Katze sein soll, muss ähnlich wie bei der Beantragung der Hundehaltung ein Fragebogen
ausgefüllt werden. Auch hier ist die Genehmigung mit Auflagen verbunden:
1. Die Tierhaltung ist so zu gestalten, dass Belästigungen Dritter, insbesondere durch Gerüche, Verunreinigungen sowie in sonstiger Art und Weise, ausgeschlossen werden.
2. Freigänger werden ausdrücklich nicht erlaubt, da eine Verschmutzung von Spielplätzen und Grünanlagen durch diese nicht ausgeschlossen bzw. verhindert werden kann.
3. Bei Anbringung eines Katzennetzes darf weder in die Fassade, noch in den Boden, die Decke oder die Brüstung des Balkons gebohrt werden.
Das Netz muss rückstandslos zu entfernen sein.
4. Ein Katzennetz darf ausschließlich unsichtbar bzw. transparent sein, um die Fassadenansicht nicht zu beeinträchtigen.
5. Eine Katzentreppe darf weder am Balkon noch an der Fassade angebracht werden.
Eine nicht genehmigte Tierhaltung oder ein Verstoß gegen die Auflagen kann als vertragswidriges Verhalten abgemahnt
werden und sogar zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Doch so weit soll es natürlich nicht kommen.
Deshalb fragen Sie rechtzeitig nach, ob die Tierhaltung im konkreten Fall von uns genehmigt wird und denken Sie bei
aller Tierliebe immer auch an Ihre Nachbarn, die das Recht auf eine sauberes und ruhiges Wohnumfeld haben.
